Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH

für Telekommunikationsdienste (Telekommunikations-AGB)

 

§1 Geltungsbereich

(1) Die Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH, Peter-Thumb-Str. 1, 79761 Waldshut-Tiengen , Registergericht Freiburg im Breisgau, HRB 621353, (im folgenden „STW“ genannt) erbringt ihre auf Basis ihres FTTx-Glasfasernetzes angebotenen Telekommunikationsdienste („Dienste“) ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend und in den Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils als „Telekommunikations-AGB“ bezeichnet) und der für einzelne Dienste anzuwendenden Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie – soweit anwendbar – den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die der Vertragspartner (Kunde) durch Erteilung des Auftrages oder Inanspruchnahme des Dienstes anerkennt. Diese Telekommunikations-AGB finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, sowie die Beseitigung von Störungen Anwendung.

(2) Soweit die jeweils Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gegenüber diesen Telekommunikations-AGB enthalten, haben die Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Geltung.

(3) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

(4) Diese Telekommunikations-AGB gelten sowohl für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, d.h. für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, als auch für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, d.h. für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§2 Vertragsabschluss und Widerruf

(1) Alle Angebote von STW sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Der Vertrag zwischen STW und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Auftrag des Kunden (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch STW (Annahme), oder durch Einzelvertrag zustande. Der Kunde ist vier (4) Wochen an seinen Auftrag gebunden, da STW zunächst die Vertragsvoraussetzungen, insbesondere die technische Verfügbarkeit der Leistung, prüfen muss.

(3) Der Vertrag kommt auch zustande, wenn STW mit der Erbringung der bestellten Leistung beginnt, beispielsweise durch die Freischaltung der beauftragten Telekommunikationsdienste.

(4) STW kann den Vertragsschluss von der Vorlage des Mietvertrages und/oder eines amtlichen Ausweisdokuments wie dem Personalausweis abhängig machen.

(5) Soweit STW sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

(6) Widerrufsrecht

Sofern Sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gemäß § 312g BGB außerhalb von Geschäftsräumen oder im Rahmen des Fernabsatzes einen Vertrag mit der Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH abschließen, so steht Ihnen das folgende gesetzliche Widerrufsrecht zu:

 


Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (An die Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH, Peter-Thumb-Straße 1, D-79761 Waldshut-Tiengen, Telefon-Nr.: 07741 / 833-900 Telefax-Nr.: 07741 / 833-934, E-Mail: service@nullnetzwerk-wt.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Waren (z.B. Hardware), die Sie von uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben, haben Sie unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung


 

 

(7) Bestellt ein Verbraucher Telekommunikationsdienste auf elektronischem Wege, wird STW den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(8) Voraussetzung für die Leistungserbringung der STW ist ein Hausanschluss sowie eine die technischen Anforderungen der Dienste entsprechende Hausverkabelung (Verkabelung vom Übergabepunkt bis zur Anschlussdose). STW behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Sowohl für den Hausanschluss als auch für eine ggf. notwendige Hausinstallation hat der Kunde die Genehmigung des Grundstückseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechteinhabers einzuholen. Für Kunden, die Grundstückseigentümer und im an das Telekommunikationsnetz der STW angeschlossenen Haus leben, gelten ergänzend die Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Hausanschluss-AGB“.

(9) STW ist berechtigt, einen Vertragsabschluss von der Zahlung eines Baukostenzuschusses abhängig zu machen.

(10) Der Vertrag zwischen STW und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von STW ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der STW nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. Der Nutzungsvertrag gemäß der Anlage zu § 45a TKG berechtigt die STW, auf dem Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anzubringen, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten.

(11) Sofern der Antrag nach Abs. 10 fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn STW den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines (1) Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.

(12) Kündigt STW einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass STW kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. STW bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.

 

§3 Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Leistungen

(1) STW kann den Vertrag mit dem Kunden und diese AGB einschließlich der Leistungs- und Entgeltbestimmungen (nachfolgend gemeinsam als „vertragliche Vereinbarungen“ bezeichnet) nach den nachfolgenden Bestimmungen ändern.

(2) STW kann die vertraglichen Vereinbarungen insbesondere ändern, wenn die für die Erbringung der Dienstleistungen maßgeblichen gesetzlichen Normen, insbesondere, aber nicht abschließend das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die auf ihm basierenden Verordnungen, sich derart ändern, dass eine Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen notwendig wird. Darüber hinaus kann STW die vertraglichen Vereinbarungen ändern, sofern dies in technischer oder kalkulatorischer Sicht aufgrund von Änderungen der Marktverhältnisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde, erforderlich wird. Entgelte können nur zum Ausgleich gestiegener Kosten erhöht werden, die dadurch entstehen, dass Dritte, von denen STW zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen an den Kunden notwendige Vorleistungen bezieht, z.B. für Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für Dienste anderer Anbieter, zu denen STW dem Kunden Zugang gewährt, die Entgelte für diese Vorleistungen erhöhen. Eine Änderung erfolgt nur, wenn dadurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Laufzeit, Kündigungsfristen) nicht berührt werden. STW wird nur die Änderungen ausgleichen, ohne einen weiteren Vorteil zu erlangen. STW wird Kostensenkungen in gleichem Umfang und nach gleichen Maßstäben an die Kunden weitergeben wie Kostensteigerungen (Äquivalenz). Steigerungen bei einer Kostenart werden nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.

(3) Alle Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die einzelnen Änderungen werden dem Kunden in der Mitteilung einzeln zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, sechs (6) Wochen nach der Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform einzelnen oder allen Änderungen widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung bei STW eingegangen sein. STW wird auf diese Folgen in der Mitteilung gesondert hinweisen. Eine Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen an die in Absatz (2) Satz 1 genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen gilt im Falle einer Anpassung an zwingendes Recht in keinem Fall als Änderung zuungunsten des Kunden. Das gleiche gilt für eine Anpassung infolge einer Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Im Falle eines form- und fristgerechten Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.

 

§4 Leistungsumfang

(1) STW ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer bestehenden Telekommunikations-Infrastruktur und der Nutzung ihrer Dienste. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich jeweils aus dem Vertrag und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen einschließlich dieser Telekommunikations-AGB und den einschlägigen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den jeweils geltenden Preislisten, die unter www.netzwerk-wt.de eingesehen werden können.

(2) Die Leistungsverpflichtung von STW gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit STW mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden von STW beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen, Verbindungs-, Vermittlungs-, Transport- und Terminierungsleistungen, Netzwerkinfrastrukturen oder sonstige technische Leistungen Dritter.

(3) STW setzt geeignete, aktueller Technik entsprechende Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs ein, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden. Auswirkungen dieser Verfahren auf die vertraglich vereinbarte Dienstequalität bestehen nicht. Dies gilt auch, sofern STW Verkehrsmanagementmaßnahmen durchführt.

(4) STW erbringt ihre Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Sicherheit und technische Schutzmaßnahmen. Ein der Bundesnetzagentur vorgelegtes und nicht beanstandetes Sicherheitskonzept enthält die getroffenen Schutzmaßnahmen. Sicherheits- oder Integritätsverletzungen können auf Grund der eingesetzten technischen Schutzmaßnahmen frühzeitig erkannt und behoben werden. Zum Erkennen von Bedrohungen oder etwaigen Schwachstellen sind aktuelle technische und organisatorische Maßnahmen im Einsatz.

 

§5 Telekommunikationsendeinrichtungen (Hardware)

(1) Das öffentliche Telekommunikationsnetz der STW endet gegenüber dem Kunden am passiven Netzabschlusspunkt. Kundenseitige Schnittstellen sind der Funktionsherrschaft des Kunden zugewiesen. Daher kann der Kunde wählen, welche Telekommunikationsendeinrichtungen (Router, Modem) hinter dem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen werden. STW ist jedoch frei, das Übertragungsverfahren dem technischen Fortschritt anzupassen.

(2) STW kann dem Kunden Telekommunikationsendeinrichtungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stellen, der Kunde ist in diesem Fall aber frei, diese nicht anzuschließen und zu nutzen, sondern stattdessen eigene Telekommunikationsendeinrichtungen.

(3) Schließt der Kunde eigene Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz der STW an, so

  1. darf der Kunde nur solche Endeinrichtungen anschließen, die gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
  2. hat er alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu verhindern,
  3. haftet er für alle Schäden, die STW aus dem Anschluss einer nicht den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Endeinrichtung entstehen, sowie für Schäden, die STW dadurch entstehen, dass der Kunde die Endeinrichtung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik gehalten hat und/oder nicht alle vom Hersteller angebotenen Updates installiert hat,
  4. hat er gegenüber STW keinen Anspruch auf Service oder Support in Bezug auf die an-geschlossene, eigene Endeinrichtung.

(4) In den Fällen, in denen der Kunde über den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz der STW hinaus von STW gemanagte Dienste oder Systeme (beispielsweise „gemanagte“ Router) in Anspruch nimmt, muss der Kunde die von STW zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Vertragspflichten dem Kunden zur Verfügung gestellte Telekommunikationsendeinrichtung nutzen und STW jederzeit sowohl den physikalischen Zutritt als auch den Online-Zugriff (Remote Access) gewähren, um STW die Vertragserfüllung und/ oder den Service zu ermöglichen. STW wird den Kunden rechtzeitig darüber unterrichten, soweit ein solcher Zutritt oder Online-Zugang zu den Systemen des Kunden nötig wird.

(5) Um Endeinrichtungen seiner Wahl anzuschließen, benötigt der Kunde entsprechende Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten werden dem Kunden in Textform kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten geheim zu halten und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Kunde haftet für die Folgen einer unberechtigten Verwendung oder des Verlustes der Zugangsdaten in vollem Umfang und unbegrenzt.

(6) Stellt STW dem Kunden leih- oder mietweise Hardware zur Verfügung, so, bleibt diese Hardware im Eigentum von STW, sofern sie dem Kunden nicht im Rahmen eines Kaufvertrages übereignet worden ist.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, STW über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der leih- oder mietweise überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren. Im Falle einer telefonischen Information hat der Kunde diese unverzüglich in Textform nachzuholen.

(8) Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, leih- oder mietweise überlassene Hardware, einschließlich der ausgehändigten Kabel und sonstigem Zubehör innerhalb einer Woche an die STW zurückzugeben oder auf Verlangen zur Abholung bereitzustellen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird STW dem Kunden diese Hardware einschließlich des genannten Zubehörs entsprechend den Regelungen in Abs. 9 berechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Verbindungen, die nicht über Steckverbindungen realisiert sind, zu lösen; insbesondere ist es ihm untersagt, Kabel durchzuschneiden. Der Kunde ist der STW zum Ersatz des aus einem Verstoß hiergegen resultierenden Schadens verpflichtet.

(9) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden und Eigentumsrechtsbeeinträchtigungen an der leih- oder mietweise überlassenen Hardware oder deren Verlust zum Netto-Neuwert. Bei einer Nutzung dieser Geräte von mehr als einem Jahr werden pro abgelaufenem Vertragsjahr 15% des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass STW kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; STW bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. STW wird den jeweils vom Kunden geschuldeten Betrag mit der ggf. einbehaltenen Hinterlegungssicherheit verrechnen.

 

§6 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste (Bereitstellung) ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind nur verbindlich, wenn STW diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch STW geschaffen hat, so dass STW den betroffenen Dienst zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann.

(2) Gerät STW in Leistungsverzug, ist der Kunde nach Mahnung in Textform und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von STW liegende und von STW nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen, Behörden und Flughafen- und Hafenbetreibergesellschaften, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers (Höhere Gewalt), auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von STW oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von STW autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten – entbinden STW für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen STW, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, auszusetzen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn (10) Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn außerordentlich zu kündigen; eventuell im Voraus entrichtete Entgelte werden rückvergütet.

 

§7 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

(1) Die vom Kunden an STW zu zahlenden Preise sind den jeweils gültigen Preislisten bzw. den geschlossenen Verträgen zu entnehmen. Die Preislisten können in den Geschäftsräumen der STW am unter § 1 Abs. 1 angegebenen Ort eingesehen werden.

(2) Preise für Produkte, die Verbrauchern angeboten werden, verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes wird STW die Preise entsprechend anpassen. STW wird nur die Änderungen ausgleichen, ohne einen weiteren Vorteil zu erlangen.

(3) Preise für Produkte, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden, verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

(4) STW stellt dem Kunden die im Vertrag einschließlich evtl. Anlage(n) vereinbarten Dienste und sonstigen Leistungen zu den im Vertrag und in der/den Anlage(n) genannten Preisen und Konditionen in Rechnung; sie umfassen sowohl den Grundpreis als auch die nutzungsabhängigen (variablen) Entgelte, soweit diese für die betroffenen Dienste erhoben werden.

(5) Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich monatlich, jeweils für den Vormonat, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Soweit monatliche Entgelte vereinbart wurden, sind sie beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung anteilig für den Rest des Monats zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Monats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.

(6) STW behält sich vor, Abschlagszahlungen vom Kunden zu verlangen. STW behält sich ebenfalls vor, in unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen zu fakturieren. Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermonat als Abrechnungszeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht zu ermitteln ist.

(7) Die Entgelte werden 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungsdatum fällig. Das Entgelt wird in der Regel per Lastschriftverfahren bei Fälligkeit automatisch von dem angegebenen Konto abgebucht. Weist das angegebene Konto keine Deckung auf, hat der Kunde die zusätzlichen Kosten zu tragen. Andere Zahlungsweisen sind schriftlich zu vereinbaren.

(8) Soweit der Kunde der STW keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungsdatum auf einem in der Rechnung angegebenen Konto der STW gutgeschrieben sein. Zahlt der Kunde nach Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen seit Rechnungsdatum auf eine Mahnung der STW nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Unbeschadet der vorstehenden Regelung kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Fälligkeit leistet. STW wird den Kunden auf diese Folgen in der Rechnung hinweisen.

(9) Der Kunde hat die zusätzlichen Kosten des Geldverkehrs zu zahlen, soweit sie von ihm verursacht worden sind. Durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten werden pro Mahnschreiben pauschal mit 4,00 € berechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass STW kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(10) Bei Zahlungsverzug eines Kunden, der Verbraucher ist, ist STW gem. § 288 Abs. 1 BGB berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Verzugseintritt zu berechnen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem o.g. Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt STW vorbehalten.

(11) STW hat als Gläubiger einer Entgeltforderung, bei Verzug des Kunden, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(12) Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies in Textform innerhalb einer Frist von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber STW erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. STW wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit STW die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.

(13) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben.

(14) Gegen Ansprüche von STW kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(15) Die unaufgeforderte Rückgabe der überlassenen Hardware vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten monatlichen nutzungsunabhängigen Entgelte.

 

§8 Elektronische Rechnung / Papierrechnung / Einzelverbindungsnachweis

(1) Die monatlichen Rechnungen werden dem Kunden von STW nach seiner Wahl in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Rechnung in elektronischer Form wird dem Kunden spätestens am 15. Kalendertag eines jeden Monats für den Vormonat im Kundenportal unter www.stadtwerke-wt.de zum Abruf in einem passwortgeschützten Bereich bereit gestellt oder per E-Mail an eine vom Kunden benannte E-Mailadresse versandt. Der Rechnungsabruf über das Kundenportal erfolgt über Kundenlogin und Kundenpasswort, die dem Kunden schriftlich vor der ersten Nutzung mitgeteilt werden. Die Bereitstellung der Rechnung im Kundenportal wird dem Kunden zuvor per E-Mail an eine vom Kunden benannte E-Mailadresse angekündigt. Der Kunde hat mindestens einmal monatlich die Rechnungsdaten im Kundenportal abzurufen. Wird eine elektronische Rechnung vereinbart, so erfolgt auch die Bereitstellung eines eventuell vereinbarten Einzelverbindungsnachweises entsprechend elektronisch.

(2) Voraussetzung für eine elektronische Rechnung ist die gleichzeitige Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Kunden gegenüber STW.

(3) Auf Antrag des Kunden in Textform erstellt STW im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige Leistungen einen sogenannten Einzelverbindungsnachweis Die Zielrufnummern der Verbindungen werden entsprechend nach Wahl des Kunden entweder um die letzten drei (3) Ziffern verkürzt oder in vollständiger Länge angegeben. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt eine ungekürzte Aufführung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Zielrufnummern für Verbindungen zu bestimmten Personen, Behörden und Organisationen, die telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten, nicht aufgeführt. Diese Verbindungen werden in einer Summe zusammengefasst.

 

§9 Sperre

(1) STW ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,- € in Verzug ist und STW dem Kunden die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 75,- € bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter für Leistungen, die die STW gegenüber dem Kunden mit abgerechnet hat, außer Betracht; auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn STW den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert hat und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(2) Im Übrigen darf STW eine Sperre nur durchführen, wenn

  1. a) wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von STW in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird oder
  2. b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der STW, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.

(3) Im Falle eines Rufnummernmissbrauchs ist STW nach § 45o Satz 3 TKG unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer Sperre gesetzlich verpflichtet.

(4) Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch STW wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf STW den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren (Vollsperrung), wobei Notrufmöglichkeiten zu den Rufnummern 110 und 112 in dieser Zeit aufrechterhalten werden.

(5) Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen. Für die Aufhebung der Sperre kann die STW ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der STW kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der STW bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist

(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Sperre vor, ist STW berechtigt, die Inanspruchnahme weiterer Leistungen zu verweigern.

(7) Liegen die Voraussetzungen für eine Sperre nicht mehr vor, so wird STW diese aufheben.

 

§10 Bonitätsprüfung/Sicherheitsleistung

(1) STW übermittelt im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH, Kaiserstraße 217, 76133 Karlsruhe und die Creditreform Konstanz Müller & Schott GmbH & Co. KG – Geschäftsstelle Villingen, Marie-Curie-Straße 2, 78048 Villingen-Schwenningen. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der STW oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit CRIF Bürgel GmbH und Creditreform Konstanz Müller & Schott GmbH & Co. KG dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB)).

CRIF Bürgel GmbH und Creditreform Konstanz Müller & Schott GmbH & Co. KG verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel GmbH -Infor-mationsblatt (Anlage 1) entnommen oder online unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform Konstanz Müller & Schott GmbH & Co. KG erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) für Betroffene“  (s. Anlage 2) oder online unter https://www.creditreform-konstanz.de/eu-dsgvo.

(2) Erteilt ein Kunde, der Unternehmer ist, hierzu seine Einwilligung, darf die STW neben den bei Kaufleuten üblichen Wirtschaftsauskunfteien auch bei der vom Kunden benannten Bank die banküblichen Auskünfte über die Geschäftsbeziehung zu Kunden einholen.

(3) STW kann bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Kunden die Annahme des Antrages des Kunden ablehnen oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen. STW ist berechtigt, ihre Leistungen auch nach Vertragsschluss von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn der Kunde sich mit Forderungen der STW aus dem Vertragsverhältnis in Höhe von mindestens 75,- € in Verzug befindet oder wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils in Höhe von mindestens 75,- € gefährdet wird.

Die Sicherheitsleistung ist in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsrechnungsbeträgen bezogen auf alle Kunden der STW mit vergleichbarem Produktportfolio bzw. in Höhe der addierten Forderungen der drei dem Kunden zuletzt in Rechnung gestellten Abrechnungszeiträume zu leisten. Die Sicherheitsleistung wird sieben (7) Tage nach Aufforderung fällig. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so ist STW berechtigt, einen bereits geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen.

STW wird die Sicherheitsleistung unverzüglich zurückgeben, wenn die Voraussetzungen für deren Erhebung nicht mehr vorliegen.

 

§11 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat STW unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma und seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Im Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, STW den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag deshalb ggf. gekündigt werden soll, mitzuteilen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet die STW-Dienste bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes (TMG) zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:

  1. a) STW unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (bspw. Änderung der privaten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu informieren;
  2. b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
  3. c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste erforderlich sein sollten;
  4. d) STW erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;
  5. e) nach Abgabe einer Störungsmeldung, STW durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag.
  6. f) nur Endgeräte an das Netz der STW anzuschließen, die gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  7. g) Da die Telekommunikationsendeinrichtung nicht mehr zum Telekommunikationsnetz der STW gehört, hat der Kunde selbst für eine fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen. Zur sachgemäßen Inbetriebnahme ist er verpflichtet, die diesbezüglichen Hinweise des Herstellers einzuhalten.

 

§12 Eigentum von STW

(1) STW bleibt Eigentümer aller von ihr in Erfüllung des Vertrages beim Kunden installierten Service- und Technikeinrichtungen, einschließlich der von ihr installierten Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke und Multiplexer. Diese Service- und Technikeinrichtungen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, sie sind lediglich Scheinbestandteil des Grundstücks gem. § 95 BGB.

(2) Der Kunde wird sicherstellen, dass STW bei Beendigung des Vertrages sämtliche Service- und Technikeinrichtungen abbauen und abholen kann, sofern dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

 

§13 Nutzungen durch Dritte / Unbefugte Nutzung

(1) Dem Kunden ist es nicht gestattet, die überlassenen Leistungen Dritten zum alleinigen Gebrauch oder zur gewerblichen Nutzung zu überlassen oder an Dritte weiterzugeben oder unter Einsatz der von der STW überlassenen Leistungen selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und Telekommunikationsleistungen, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.

(2) Der Kunde hat die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dass sein Anschluss sowie die daran angeschlossenen Anschlussendgeräte und Computer nicht ohne sein Wissen und Wollen genutzt werden. Der Kunde hat insbesondere die nach dem üblichen Verkehrsverständnis anerkannten Sicherheitsvorkehrungen gegen Manipulationen durch Dritte zu treffen.

(3) Soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen der STW nicht zugerechnet werden kann, hat STW keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Kunden.

 

§14 Verfügbarkeit der Dienste/Gewährleistung

(1) STW erbringt ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.

(2) STW unterhält eine Störungs- und eine Kundenservice-Hotline. Störungsmeldungen sind an die Störungs-Hotline unter der Rufnummer 07741/833-933 zu richten, sonstige Kundenanfragen an die Kundenservice-Hotline unter der Rufnummer 07741/833-900.

(3) Nach Zugang einer Störungsmeldung ist STW zur Störungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten gemäß Leistungsbeschreibung verpflichtet.

(4) Der Kunde wird in zumutbarem Umfang STW oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.

(5) Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat STW das Recht, dem Kunden die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der STW in Rechnung zu stellen.

(6) Hält eine erhebliche Behinderung eines, mehrerer oder aller Dienste, die im Verantwortungsbereich von STW liegt, länger als eine Woche ohne Unterbrechung an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn

  1. a) der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die STW-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann,
  2. b) die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen.

(7) Beim Erwerb von Hardware, die seitens STW als Gebrauchtware veräußert wird, wird die Gewährleistungsfrist auf ein (1) Jahr ab Kaufdatum beschränkt. Bei Neugeräten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

(8) Hält STW die nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer nicht ein, kann der Kunde den Vertrag über die betroffene Dienstleistung nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. § 314 BGB findet Anwendung.

 

§15 Unterbrechung von Diensten

(1) STW ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.

(2) Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen nach Abs. 1 werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten in der Nacht vorgenommen werden und nach Einschätzung von STW voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen.

 

§16 Haftung und Haftungsbeschränkungen

(1) Für von ihr schuldhaft verursachte Personenschäden haftet STW unbeschränkt.

(2) Für sonstige Schäden haftet STW, wenn der Schaden von STW, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. STW haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“) oder der Verletzung übernommener Garantiepflichten, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.500,- €.

(3) Darüber hinaus ist die Haftung der STW, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, auf 12.500,- € je geschädigtem Endnutzer beschränkt. Sofern STW aufgrund einer einheitlichen fahrlässigen Handlung oder eines einheitlichen fahrlässig verursachten Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern haftet, so ist die Schadensersatzpflicht in der Summe auf insgesamt höchstens zehn (10) Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die gesetzlichen Ansprüche auf den Ersatz eines Verzugsschadens bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.

(4) Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Haftung der STW, die diese gem. § 44a TKG mit einem Unternehmer geschlossen hat, geht den vorstehenden Haftungsregelungen vor.

(5) STW haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

(6) In Bezug auf die von STW entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

(7) Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(8) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der STW-Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(9) Im Übrigen ist die Haftung der STW ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie das Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(10) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

(11) Der Kunde haftet STW für sämtliche Schäden, die infolge einer unzulässigen Nutzung der Leistung entstehen. Der Kunde haftet außerdem für alle Folgen, die STW oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Pflichten nicht nachkommt, unbeschränkt.

 

§17 Vertragslaufzeit

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Datum. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit dem Tag der ersten Bereitstellung der Leistung durch die STW.

(2) Der Vertrag wird für die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig bestimmt wird, beträgt die Mindestlaufzeit 24 Monate; der Vertrag verlängert sich im Anschluss jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

(3) Beinhaltet der Vertrag mehrere Leistungen (z.B. Telefonanschluss, Internetanschluss und Telefon-Flatrate), die im Rahmen eines Kombiproduktes für einen monatlichen Grundpreis vereinbart werden, so sind diese für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit einheitlich vereinbart; eine Kündigung einzelner Leistungen oder von Teilleistungen ist nicht möglich. Bei Vertragsschluss über einzelne Leistungen oder Optionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelten die jeweils vereinbarten Laufzeiten jeweils für die einzelnen Leistungen oder Optionen. Endet der den einzelnen Leistungen zugrundeliegende Grundvertrag, so enden auch alle Verträge über zusätzlich vereinbarte Leistungen oder Optionen.

(4) Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten beginnend mit dem Vertragsschluss abzuschließen.

(5) Verträge ohne Mindestlaufzeit werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten kündbar.

(6) Wechselt ein Kunde, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, während der Vertragslaufzeit seinen Wohnsitz, erbringt STW – sofern sie die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden anbietet – die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte. STW ist in diesem Fall berechtigt, vom Kunden ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand zu verlangen, höchstens jedoch in Höhe des für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehenen Entgelts. Wird die Leistung von STW am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Kunde unter gleichzeitiger Vorlage einer Ummeldebescheinigung zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Eine eventuell einzelvertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist bleibt davon unberührt.

(7) Alle Kündigungen bedürfen der Textform. Maßgebend für die Wahrung von Fristen ist der Eingang bei STW.

(8) Das Recht zur außerordentlichen, d.h. fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) der Kunde für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei (2) Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebühren für zwei (2) Monate entspricht (mindestens jedoch in Höhe von 75,- €), in Verzug kommt und trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt,
  2. b) der Kunde trotz Abmahnung in sonstiger Weise schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere nach § 11 dieser Telekommunikations-AGB, verstößt, wobei eine Abmahnung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist,
  3. c) STW ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
  4. d) der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder betrügerische Handlungen vornimmt,
  5. e) der Kunde die Telefon- oder Internet-Dienste missbräuchlich im Sinne der Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzt;
  6. f) der Kunde, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, infolge Umzug nicht mehr mit Leistungen der STW beliefert werden kann, weil die neue Adresse des Kunden in einem Gebiet liegt, das von STW nicht versorgt wird.

(9) Bei einem Anbieterwechsel wird STW die gesetzlichen Vorgaben einhalten. STW wird in ihrem Verantwortungsbereich sicherstellen, dass ihre Leistung gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. STW weist darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf den anderen am Anbieterwechsel beteiligten Anbieter hat.

 

§18 Datenschutz

STW wird personenbezogene Daten (d.h. Verkehrs- und Abrechnungs-/Bestandsdaten) nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen – insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes (TMG) – und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben und verwenden, soweit dies zur Vertragsabwicklung, Leistungserbringung oder Abrechnung erforderlich ist. Weiteres zum Datenschutz enthält die Datenschutzerklärung der STW.

 

§19 Schlichtung und Rechtsbehelfe

Kommt es zwischen dem Kunden und STW darüber zum Streit, ob STW ihm gegenüber eine Verpflichtung aus den in § 47a TKG genannten Fällen erfüllt hat, kann der Kunde bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen durch einen Antrag in Textform oder online ein Schlichtungsverfahren einleiten. Der Antrag muss den Antragsteller, die Benennung der STW als Antragsgegner und das Antragsziel enthalten. Außerdem hat der Antrag einen Vortrag zu enthalten, aus dem sich die Verletzung von Verpflichtungen durch die STW ergibt, die dieser aufgrund der in § 47a TKG genannten Normen obliegen, sowie eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung, auf die der Antragsteller sein Begehren stützt. Der Antrag soll einen Nachweis enthalten, aus dem sich der dem Antrag vorausgegangene Versuch einer Einigung mit der STW ergibt. Weitere Informationen finden sich im Internet unter der Domain www.bundesnetzagentur.de.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter folgendem Link aufrufbar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

 

§20 Sonstige Bestimmungen

(1) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Freiburg im Breisgau der Gerichtsstand. Für alle Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Freiburg im Breisgau ausschließlicher Gerichtsstand.

(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) STW kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen, in diesem Fall bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, den Vertrag zu kündigen. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der STW übertragen.

(4) Abweichungen von diesen AGB und den jeweils Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn STW sie schriftlich bestätigt. Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGB und den jeweils Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.

(5) STW ist gesetzlich verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, Werbeanrufe, unrealistische Gewinnmitteilungen oder Fax-Spamming über die dem Kunden zugeteilten Rufnummern.

 


Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Hausanschluss (Hausanschluss-AGB)

 

§1 Geltungsbereich der Bestimmungen

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen der STW enthalten Regelungen über den Hausanschluss sowie die Hausverkabelung, die beide technische Voraussetzungen für die Nutzung der Dienste der STW sind. Sie gelten zusätzlich und ergänzend zu den Telekommunikations-AGB der STW, sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.

(2) Diese Hausanschluss-AGB gelten für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser, sofern der Grundstückseigentümer im Haus lebt und Kunde der STW ist. Für sonstige Mehrfamilienhäuser oder eine Mehrzahl von Grundstücken und/oder Häusern sind entsprechende Einzelverträge mit der STW abzuschließen.

 

§2 Hausanschluss

(1) STW errichtet einen Anschluss des Gebäudes des Kunden an ihre bestehende Telekommunikationsinfrastruktur mittels Lichtwellenleiter und eines Übergabepunktes (zusammen im Folgenden als „Hausanschluss“ bezeichnet). Der Hausanschluss wird mittels einer Zuführung (Anschlussleitung) von der Grundstücksgrenze bis zum Übergabepunkt im Gebäude auf dem kürzest möglichsten Weg hergestellt. Der Abschluss des Hausanschlusses auf Kundenseite besteht aus dem Übergabepunkt im Gebäude, einem passiven Netzabschluss für die spätere Installation eines Netzabschlussgeräts unmittelbar nach der Gebäudeeinführung.

(2) Art und Lage des Hausanschlusses, insbesondere des Übergabepunktes, sowie die Änderung werden in Abstimmung mit dem Kunden und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der STW oder durch deren Beauftragte bestimmt.

(3) Hausanschlüsse werden ausschließlich durch STW oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt.

(4) Der Kunde hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Übergabepunkte müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde hat STW gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, durch technische Maßnahmen in der Hausverkabelung ihr Recht zu verwirklichen, den Anschluss eines anderen Kunden zu sperren bzw. die Sperre aufzuheben.

(5) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist STW unverzüglich mitzuteilen.

(6) STW ist berechtigt, den Betrieb des Hausanschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z.B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist.

(7) Eine direkte oder mittelbare Nutzung des Hausanschlusses durch Dritte, die nicht Mieter im Gebäude des Kunden sind, ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Kunde darf die Leistungen der STW keinesfalls nutzen, um Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu erbringen; hierzu gehört auch der Betrieb eines sog. öffentlichen WLAN-Hotspots.

(8) Aus dem Verbot der Nutzung durch Dritte ergibt sich kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch für den Kunden.

 

§3 Hausverkabelung

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausverkabelung ab dem Übergabepunkt ist der Kunde verantwortlich. Hat er die Hausverkabelung einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich.

(2) STW kann Teile von Hausverkabelungen unter Plombenverschluss nehmen, wenn dies notwendig ist, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der STW vom Kunden zu veranlassen. Die Entfernung oder Beschädigung der von STW an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann strafrechtlich verfolgt werden.

(3) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen der STW oder Dritter, ausgeschlossen sind. Werden diesbezügliche Mängel trotz wiederholter Aufforderungen durch STW vom Kunden nicht beseitigt, so ist STW berechtigt ohne Einhaltung von Fristen ihre Leistungen einzustellen und den Vertrag zu kündigen.

(4) Die Hausverkabelung muss technisch die Schutzanforderungen gemäß dem Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) erfüllen. Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, müssen an die Hausverkabelung angeschlossene Endgeräte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

(5) Sofern der Kunde wünscht, dass die STW seine Hausverkabelung errichtet und/oder modernisiert, so kann er hierzu mit der STW einen gesonderten Vertrag abschließen.

 

§4 Gewährleistung

(1) STW erbringt ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für die Errichtung von Hausanschlüssen.

(2) Soweit der Hausanschluss mit Fehlern behaftet ist, die die Gebrauchsfähigkeit nicht nur unwesentlich mindert, wird STW diese Fehler in angemessener Frist unentgeltlich beheben. STW leistet nach eigener Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Ist eine Fehlerbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, wird STW das Entgelt für den mangelhaften Hausanschluss erstatten. Sollte STW innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nicht in der Lage sein, wesentliche Fehler zu beseitigen, ist davon auszugehen, dass eine Fehlerbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(3) Die Rechte des Kunden nach diesem § 4 sind ausgeschlossen, soweit die Fehler auf folgenden Ursachen beruhen:

  1. a) Modifikation, Falschgebrauch, Falschbehandlung, Sabotage, Unfall, Missbrauch oder unbefugte Befestigung, Lagerung, Betrieb oder Installation der Produkte oder der Betriebsumgebung der Produkte durch den Kunden oder einen Dritten;
  2. b) Mängel, die aus einem Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag bzw. diesen Glasfaseranschluss-AGB resultieren;
  3. c) Höhere Gewalt im Sinne von § 6 Absatz (3) dieser Telekommunikations-AGB.

 

§5 Zutrittsrecht

Der Kunde hat dem Beauftragten von STW den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesen Telekommunikations-AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Störungsbeseitigung erforderlich ist.


Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sprachtelefonie (Sprachtelefonie-AGB)

 

§1 Geltungsbereich

Die STW erbringt alle von ihr angebotenen Sprachtelefonie-Dienste zu den nachstehenden „Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sprachtelefonie“, die zusätzlich und ergänzend zu den Telekommunikations-AGB gelten, sowie zu den weiteren ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.

 

§2 Leistungsumfang

(1) STW ermöglicht dem Kunden Zugang zum eigenen Telekommunikations-Festnetz und Verbindungen zu Festnetzen anderer Betreiber sowie zu Mobilfunknetzen anderer Betreiber.

(2) STW stellt dem Kunden jeweils Sprachkanäle und Rufnummern in der im Auftrag genannten Anzahl zur Verfügung, gegen zusätzliches Entgelt sind weitere Rufnummern und Sprachkanäle möglich.

(3) Die Übertragung im Netz der STW erfolgt auf Basis des Internet-Protokolls (IP). Gegenüber ISDN-Anschlüssen kann die Funktionalität im Einzelfall eingeschränkt sein.

(4) STW erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an Notrufverbindungen unter den Rufnummern 110 und 112. Der Anruf wird an die Notrufzentrale weitergeleitet, die für die vom Kunden bei STW im Auftrag angegebene Adresse zuständig ist. Nur wenn der angegebene Name und die Adresse zum Zeitpunkt des Absetzens eines Notrufes korrekt sind, kann eine einwandfreie Notruf-Funktionalität, insbesondere die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Feuerwehr- oder Polizeidienststelle, gewährleistet werden.

(5) Falls der Kunde einen Notruf für einen anderen Standort absetzen will als für die angegebene Adresse (z.B. bei nomadischer Nutzung), ist eine Notrufversorgung nur unter der Bedingung möglich, dass der Anrufer der Notrufzentrale seinen Standort und seinen Namen mitteilt. Sogenannte „Röchelrufe“ sind in diesem Fall nicht möglich. Bei Auslösen von Notrufen bei nomadischer Nutzung kann es auf Grund der Alarmierung einer örtlich nicht zuständigen Notrufabfrage­stelle darüber hinaus zu Kostenforderungen kommen, weil z.B. die Feuerwehr am falschen Standort ausrückt. Der Kunde ist bei nomadischer Nutzung verpflichtet, für Folgekosten durch Notrufe außerhalb der angegebenen Adresse aufzukommen.

(6) Im Netz der STW sind Call-by-Call, Preselection sowie die Anwahl bestimmter Sonderrufnummern nicht möglich.

(7) Im Rahmen der bestehenden technischen Möglichkeiten wird STW auf Wunsch nach Antrag des Kunden in Textform bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig sperren. Für die Freischaltung gesperrter Rufnummernbereiche kann ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste anfallen

(8) Der Kunde kann die STW beauftragen zu veranlassen, dass seine Rufnummer in die von der Bundesnetzagentur geführte Sperrliste für R-Gespräche aufgenommen wird. Für die Freischaltung gesperrter Rufnummernbereiche oder die Löschung von der Sperrliste kann ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste anfallen.

 

§3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:

  1. a) den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu benutzen, insbesondere bedrohende und belästigende Anrufe zu unterlassen;
  2. b) dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Telefonnetzes nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme überlastet werden;
  3. c) STW unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von STW dem Kunden übergebenen Hardware-Komponenten zu informieren.

(2) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet:

  1. a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von STW, oder deren Beauftragten ausführen zu lassen;
  2. b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschaltung“ sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses Anschlusses zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;

(3) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 a) und b) genannten Pflichten und setzt den Verstoß trotz Abmahnung der STW fort, so ist STW berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

 

§4 Telefon-Flatrate / Auslandsgespräche

(1) Eine Telefon-Flatrate ermöglicht dem Kunden unbegrenzte Gesprächsverbindungen ins deutsche Festnetz zu einem festen monatlichen Entgelt mit Ausnahme der in der Produktinformation genannten Rufnummern und Ziele, die separat nach der aktuellen Preisliste berechnet werden. Ausgenommen von der Telefon-Flatrate sind Verbindungen zwischen Endstellen, die den Eindruck einer Festverbindung entstehen lassen sowie Verbindungen zum Zweck der Datenübertragung; diese Einwahlen werden separat nach der aktuellen Preisliste berechnet. Ausgenommen sind des Weiteren Anrufweiterleitungen, Konferenzschaltungen und Verbindungen zu Sonderrufnummern, Servicerufnummern, Auskunftsdiensten, Verbindungen in Mobilfunknetze oder Verbindungen ins Ausland. Die jeweils nicht umfassten Verbindungen werden separat berechnet.

(2) Eine Telefon-Flatrate darf nicht für die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie bspw. Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing genutzt werden. Kunden, die eine Telefon-Flatrate entsprechend nutzen möchten, haben hierzu einen Vertrag über ein entsprechendes Business-Produkt der STW zu schließen.

(3) Im Falle der unzulässigen Nutzung der Telefon-Flatrate durch den Kunden ist STW berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

§5 Rufnummernänderung / Rufnummernmitnahme (Portierung)

(1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.

(2) STW trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass er gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch STW zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von STW zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann.

(3) Damit im Falle eines Anbieterwechsels bzw. der Rufnummernmitnahme die Leistung nicht oder nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird, müssen nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. a) Der Vertrag mit der STW muss fristgerecht gegenüber der STW gekündigt werden.
  2. b) Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Anbieterwechselauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens zehn Werktage (montags bis freitags) vor dem Datum des Vertragsendes bei der STW eingehen.

Zur Einhaltung der Fristen sind vom Kunden zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen zu beachten.

(3) Bei Kündigung des Telefonievertrages mit STW bestätigt STW die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens zehn Werktage (montags bis freitags) vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so ist STW berechtigt, diese Nummer

  1. a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von STW zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben,
  2. b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu STW gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben.

(4) Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann STW ein Entgelt erheben.

 

§7 Teilnehmerverzeichnisse / Auskunftserteilung

Auf Antrag des Kunden in Textform veranlasst STW unentgeltlich einen Standardeintrag oder die Löschung eines Standardeintrags des Kunden mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in öffentliche gedruckte und elektronische Teilnehmerverzeichnisse (z. B. Telefonbuch) und für die Erteilung von telefonischen Auskünften. Sofern der Kunde den Eintrag von Mitbenutzern verlangt, erfolgt die Eintragung nur bei Zustimmung des/der Mitbenutzer(s) und nur gegen gesondertes Entgelt gemäß aktueller Preisliste. STW haftet nicht für falsche oder verspätete Einträge, soweit sie diese nicht zu vertreten hat. Über die Rufnummer des Kunden können die in öffentlichen gedruckten oder auf elektronischen Medien gespeicherten Anschlussdaten (z. B. Name, Adresse) durch Dritte erfragt werden (sog. Inverssuche). Der Erteilung von Auskünften im Rahmen der Inverssuche kann der Kunde jederzeit widersprechen. Nach Eingang eines Widerspruchs wird STW die Rufnummer des Kunden mit einem Sperrvermerk für die Inverssuche versehen.


Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internetzugang (Internet-AGB)

 

§1 Geltungsbereich

Die STW erbringt alle von ihr angebotenen Internetdienstleistungen zu den nachstehenden „Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Internetzugang“, die zusätzlich und ergänzend zu den Telekommunikations-AGB gelten, sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.

 

§2 Leistungsumfang

(1) STW stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten den Zugang zum Internet über den Zugangsknoten in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle zum Internet zur Verfügung, um dem Kunden die Übermittlung von Daten (IP-Pakete) zu ermöglichen.

(2) Die dem Kunden zugänglichen Informationen im Internet werden von STW nicht überprüft. Alle Informationen, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Informationen im Sinne von §§ 8 ff TMG.

(3) Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der von STW angegebenen Leistung hat der Kunde die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zu suchen. § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

(4) Die Geschwindigkeit oder andere Diensteparameter während der Nutzung hängen von der Netz-auslastung des Internet-Backbones, der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server und der vom Kunden verwendeten Hard- und Software (PC, Betriebssystem) ab und können abhängig hiervon variieren. Dies kann Auswirkungen auf die Nutzung von Anwendungen und Diensten im Internet haben. So kann sich die Dauer des Abrufes (Download) und/oder der Bereitstellung von Daten (Upload) sowie die Dauer des Abrufs umfangreicher E-Mails, insbesondere solcher mit Dateianhängen, verlängern und die Darstellung von Filmen und der Ablauf webbasierter Software beeinträchtigt werden.

 

§3 Zugangsberechtigung

(1) Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von STW angebotenen Leistungen wird dem Kunden über Hardwarekomponenten sowie durch persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzer-Nummern gewährt.

(2) Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet, wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.

(3) Die Anbindung von WLAN-Geräten an den Internetzugang von STW zur schnurlosen Anbindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechendes Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA sicherstellt, dass dieser WLAN-Zugang nur von durch ihn selbst autorisierten Nutzern verwendet wird und eine missbräuchliche Nutzung durch zumutbare Maßnahmen ausgeschlossen ist. STW weist ausdrücklich auf die Gefahr einer Inanspruchnahme als Störer durch geschädigte Dritte hin. Der Kunde hat alle durch die Nutzung seines WLAN über seinen STW-Anschluss entstehenden nutzungs- und volumenabhängigen Entgelte zu bezahlen.

(4) STW ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen

 

§4 Verantwortung des Kunden

(1) Der Betrieb eines Servers (z.B. für Filesharing) oder größere Netzwerke sind nicht gestattet. Ein solcher Betrieb setzt einen Geschäftskundenanschluss (Business-Produkt) voraus.

(2) Der Kunde haftet für alle Informationen, die er über den im Rahmen des Vertrages und der Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Internetzugang (Internet-AGB) zur Verfügung gestellten Zugang verfügbar macht, wie für eigene Informationen gemäß § 7 Telemediengesetz (TMG).

(3) Falls STW in zivilrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Informationen verantwortlich gemacht werden sollte, zu denen der Kunde (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks) einen Zugang eröffnet hat, ist der Kunde verpflichtet, STW bei Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Der Kunde hat STW auf erste Anforderung hin im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Einen verbleibenden von ihm schuldhaft verursachten Schaden auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat der Kunde STW zu ersetzen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen von STW ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

(5) Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die in diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Pflichten, ist STW berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

§5 Gewährleistung von STW

(1) STW hat keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im Internet. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit für die Übertragungsleistungen im öffentlichen Internet (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit).

(2) STW leistet keine Gewähr für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen Informationen, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.

 

§6 Sperre / Kündigung

Bei einem Verstoß des Kunden gegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Internet-AGB ist STW zur Sperrung ihrer Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wieder hergestellt hat.

 

§7 Datensicherheit und -integrität

STW weist daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. STW hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte sind bei STW sowie im einschlägigen Fachhandel erhältlich.

 

Waldshut-Tiengen, 25. Mai 2018

 

 

 

Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH . Peter-Thumb-Straße 1 .D-79761 Waldshut-Tiengen .

Telefon 07741 / 833-900 . Telefax 07741 / 833-934

Sitz der Gesellschaft: Waldshut-Tiengen . HRB 621353, AG Freiburg im Breisgau . Geschäftsführer: Siegfried Pflüger

 

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 

An die

Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH
Peter-Thumb-Straße 1
D-79761 Waldshut-Tiengen

Telefax-Nr.: 07741 / 833-934
E-Mail: service@nullnetzwerk-wt.de.

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung ________________________(*), bestellt am ___.___.20___(*)

 

_______________________________

Name des/der Verbraucher(s)

 

_______________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s)

 

_______________________________

Datum, Unterschrift des/der Verbraucher(s)

 

(*) Ausfüllen bzw. Unzutreffendes streichen

 

 

Anlage 1: CRIF Bürgel GmbH-Information

Anlage 2: Creditreform Konstanz Müller & Schott GmbH & Co. KG-Information

Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) für Betroffene

Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist

Creditreform Konstanz Müller & Schott GmbH & Co. KG
Mainaustr. 48
D-78464 Konstanz
Tel:  +49 7531 8950-0
Fax: +49 7531 8950-46
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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

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Tel:  +49 7531 8950-22
Fax: +49 7531 8950-46
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In unserer Datenbank werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Firmierung, die Anschrift, den Familienstand, die berufliche Tätigkeit und die Vermögensverhältnisse, etwaige Verbindlichkeiten sowie Hinweise zum Zahlungsverhalten.

Die Daten stammen zum Teil aus öffentlich zugänglichen Quellen wie öffentlichen Registern, dem Internet, der Presse und sonstigen Medien sowie aus der Übermittlung von Daten über offene Forderungen.

Zweck der Verarbeitung der erhobenen Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person/Firma einschließlich sonstiger bonitätsrelevanter Informationen sowie die Nutzung für Direktwerbung/Marketing. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f) EU-DSGVO.

Auskünfte über die bei uns gespeicherten Daten dürfen gemäß Art. 6 Abs. 1f) EU-DSGVO nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. Standardvertragsklauseln, die Sie unter folgendem Link

eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/;

einsehen oder sich zusenden lassen können.

Berechtigte Interessen im vorgenannten Sinn können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, überfällige Forderung, Vollstreckungsauskunft.

Zu unseren Kunden zählen sowohl im Inland als auch im Ausland tätige Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gegen Rechnung liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Wirtschaftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. für Zwecke des Dialogmarketings und zur Aktualisierung, Validierung und Anreicherung von Adressbeständen sowie die Herstellung entsprechender Datenträger genutzt.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.

Sie haben ein Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so haben Sie einen Anspruch auf Vervollständigung der Daten.

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Sie können sich über die Verarbeitung der Daten durch uns bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.

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